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Onlineplattformen wie Ebay und Airbnb melden eure Einkünfte dem Finanzamt — in diesen Fällen müsst ihr Steuern zahlen

Onlineplattformen müssen den Steuerbehörden seit 1. Januar sämtliche Verkaufsdaten übermitteln. Das kann zu Nachfragen führen.

Online-Plattformen müssen seit Anfang dieses Jahres die Verkaufsdaten ihrer Nutzer direkt an die Steuerbehörden melden.  (Bild: picture alliance / Geisler-Fotopress | Burkhard Schubert)
Online-Plattformen müssen seit Anfang dieses Jahres die Verkaufsdaten ihrer Nutzer direkt an die Steuerbehörden melden. (Bild: picture alliance / Geisler-Fotopress | Burkhard Schubert)

Geld ausgeben auf Ebay, Airbnb und Co. geht schnell und ist einfach. Fast genauso schnell und einfach ist es, auf den Onlineplattformen Geld zu verdienen. Über diese Nebeneinkünfte darf sich das Finanzamt künftig häufiger mitfreuen, denn am 1. Januar 2023 trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Es verpflichtet die Plattform-Betreiber dazu, bei Transaktionen sämtliche Verkaufsdaten an die Behörden zu übermitteln. Dazu gehören nicht nur Preis des Artikels, sondern auch Name des Verkäufers, Geburtsdatum, Steuer-ID und sogar die Bankverbindung, falls vorhanden.

Wer die Freigrenze von 30 Verkäufen oder einen Umsatz von 2000 Euro überschreitet, sollte die relevanten Verkäufe unbedingt in der Steuererklärung angeben. Und obwohl gebrauchte Artikel von der Regelung ausgenommen sind – für gewöhnlich wird hier kein Gewinn erzielt – kann es sein, dass das Finanzamt nachhakt, denn um welche Artikel es sich handelt, wird nicht übermittelt. Abhilfe schaffen könne ein Verkaufstagebuch, das alle verkauften Artikel mit Markennamen, Neu- und Wiederverkaufspreis auflistet, empfiehlt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern im "Handelsblatt".

Wann sind eigentlich Steuern fällig?

Für Sammler- und Designerstücke oder limitierte Artikel wie Fußball- oder Konzertkarten gilt jedoch eine einjährige Spekulationsfrist: Werden Artikel früher als nach einem Jahr wiederverkauft, fallen bei jährlichen Gewinnen über 600 Euro Steuern auf alle Gewinne an – auch auf die ersten 600 Euro. Für Mieteinnahmen etwa durch Airbnb liegt die Freigrenze, nach Abzug von eigenen Miet-, Neben- und Instandhaltungskosten, bei 520 Euro im Jahr. Danach müssen die Einkünfte angegeben und versteuert werden.

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Ab 200 Verkäufen gilt man als gewerblicher Anbieter und muss unabhängig vom Gewinn auch Umsatz- und Einkommensteuer abführen. Befreit davon sind nur Kleinunternehmer mit einem jährlichen Umsatz unter 22.000 Euro. Neugierig werden die Steuerbehörden trotzdem, wenn viel Neuware oder immer gleiches angeboten wird, denn Kaufen zum Weiterverkaufen gilt eindeutig als gewerbliches handeln.

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