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Unterhaltspflicht besteht auch bei längerer Ausbildung

Erst, wenn die Kinder wirtschaftlich selbstständig sind, sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Foto: Jens Büttner
Erst, wenn die Kinder wirtschaftlich selbstständig sind, sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Foto: Jens Büttner

Ausbildung, nachgeholtes Abitur, Studium: Wie lange sind Eltern verpflichtet, für die Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen? Dafür gibt es eine Grundregel, aber auch Ausnahmen. Ein Überblick.

Hamburg (dpa/tmn) - Bei Unterhaltszahlungen für Kinder in der Ausbildung gibt es eine Grundregel: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbildung zum Beruf zu finanzieren - sofern die Eltern dies leisten können.

Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Erst, wenn die Kinder wirtschaftlich selbstständig sind und ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen, sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das Alter ist dabei erst einmal nebensächlich.

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Dabei müssen die Eltern der Anwaltskammer zufolge auch hinnehmen, wenn die Ausbildung etwas länger dauert. So sei es neben einer einfachen Ausbildung und damit dem Eintritt in die Berufstätigkeit auch möglich, dass das Kind nach der Ausbildung das Abitur nachholt und ein auf der Ausbildung aufbauendes Studium aufnimmt.

Die Kinder müssen allerdings ihre Berufsausbildung zielstrebig verfolgen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine überlange Ausbildungs- oder Studiendauer zu finanzieren. An Hochschulen gibt es dafür die sogenannte Regelstudienzeit, zu der auch noch ein bis zwei Semester zur Prüfungsvorbereitung hinzukommen können. Auch eine gewisse Orientierungsphase, also beispielsweise ein Wechsel des Studienfachs, wird den Kindern der Rechtsanwaltskammer zufolge zugebilligt.